Im Ortsgebiet verboten
Wir möchten daran erinnern, dass gemäß § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010 die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ab der Klasse F2 im Ortsgebiet generell verboten ist!
Auf Grund der Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes 2010 werden die Feuerwerkskörper je nach ihrer Gefährlichkeit in die Kategorien F1 bis F4 unterteilt (§ 11 Pyrotechnikgesetz 2010). Das Mindestalter für Besitz und Verwendung beträgt bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 12 Jahre, bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 und Pyrotechniksätzen der Kategorie S1 16 Jahre und sonst 18 Jahre.
Für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, S2 und P2 sind zusätzliche Sachkunde bzw. Fachkenntnisse und eine behördliche Bewilligung erforderlich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
Ausnahmeverordnung für das Ortsgebiet
Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern „nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.“
Davon unbeschadet ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten sowie in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, verboten.
Wohin mit abgeschossenen Feuerwerkskörpern und Blindgängern?
So schön ein solches Feuerwerk auch ist, es hinterlässt jedoch hässliche Spuren und Überreste in der Umwelt. Ganz besonders davon betroffen sind Landwirte, wenn auf deren Grundstücken die abgeschossenen Feuerwerke nicht entsorgt beziehungsweise die Überreste darauf landen und liegen gelassen werden. Die Bewirtschaftung dieser Grundstücke ist dadurch stark beeinträchtigt. Die Rückstände können für Tiere sogar tödlich sein. Der Landwirt hätte die Möglichkeit Klage wegen Flurschadens einzubringen.
Es wird daher gebeten, bei Abschuss eines Feuerwerkes anschließend den verbleibenden Müll wegzuräumen.
Richtige Entsorgung:
- Nicht ins ASZ bringen! Altstoffsammelzentren dürfen ausnahmslos keine abgeschossenen Feuerwerkskörper, Abschussbatterien und pyrotechnischen Versager, also Blindgänger, annehmen, da diese per Gesetz kein Abfall sind.
- Blindgänger – zurück zum Verkäufer! Bei pyrotechnischen Versagern ist der Verkäufer verpflichtet diese zurückzunehmen. Ist dieser nicht mehr auffindbar (mobile Händler), könnte man eine Retournierung bei „irgendeinem“ Pyrotechnikverschleißer versuchen, verpflichtet ist dieser jedoch nicht diese anzunehmen. Beim Einkauf, sollte dies bereits angedacht werden!
- Nur komplett ausgebrannte Karton- und Feuerwerksreste dürfen nach einer vollständigen Auskühlung über den Hausmüll entsorgt werden.